Vielmehr habe die Psychiatrie bei ihm eine einschränkende psychische Störung diagnostiziert. Drohe das in Frage stehende staatliche Verfahren stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, so sei die Bestellung eines Rechtsvertreters grundsätzlich geboten. Dies sei bei der Anordnung der vorliegenden Depotmedikation der Fall. Er bedürfe deshalb eines Rechtsvertreters. Weiter sei der Beschwerdeführer mittellos und die Beschwerde nicht aussichtslos (pag. 19). 48.3 Da gemäss Art. 63 Abs. 3 lit. a KESG in Verfahren vor der KESB betreffend ambulante Massnahmen