Dies gelte analog für die Verfügung von ambulanten Weisungen im Falle der Aufhebung einer behördlichen fürsorgerischen Unterbringung. Deshalb sei er für die Wahrnehmung seiner Rechte nicht auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand angewiesen. 48.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass er weder über die rechtlichen Kenntnisse noch über die entsprechende Erfahrung verfüge, um seine Interessen angemessen vertreten zu können. Vielmehr habe die Psychiatrie bei ihm eine einschränkende psychische Störung diagnostiziert.