Die Vorinstanz wies das uR-Gesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, dass vorliegend die Aufhebung der fürsorgerischen Massnahme kurz bevorstand und im Zusammenhang mit der Verfügung von ambulanten Massnahmen keine in sachlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexen Fragen zu beantworten seien. Der Beschwerdeführer befinde sich seit längerer Zeit in fürsorgerischer Unterbringung und kenne die rechtlichen Möglichkeiten, sich gegen die Verfügung von Massnahmen zur Wehr zu setzen. Dies gelte analog für die Verfügung von ambulanten Weisungen im Falle der Aufhebung einer behördlichen fürsorgerischen Unterbringung.