Die sachliche Notwendigkeit eines anwaltlichen Beistands wird dabei nicht allein bereits dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_875/2014 E. 3). Die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands bewertet sich dabei nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und muss mit Blick auf eine effektive Rechtswahrung im konkreten Verfahren notwendig, d.h. sachlich geboten sein (vgl. BGE 120 Ia 15, 119 Ia 265; Urteil des Bundesgerichts 5A_395/2012 E. 4.4.1).