18 anzupassen. Auch unter diesem Gesichtspunkt wäre eine im Voraus festgelegte genaue Dosierungsangabe nicht zweckmässig. 43. Nach dem oben Gesagten ist auch die Anordnung der vom Beschwerdeführer gerügten Therapiegespräche mit dem Psychiater nicht zu beanstanden. Als Instrument zur Verlaufskontrolle und zur Unterstützung der medikamentösen Therapie sind sie unerlässlich und gehören zur Gesamtbehandlung. 44. Die Beschwerde ist abzuweisen. V. Unentgeltliche Rechtspflege