I/5.). Dem Bericht der UPD vom 4. August 2016 nach zu beurteilen geht es vorliegend darum, die bereits während der FU verabreichte Medikation mit Risperdal Consta fortzuführen, zumal diese erfolgreich war (vgl. die Schreiben der Vorinstanz an das KESGer vom 5. und 27. Januar 2017). Diese Angaben zum Medikament und dessen Dosierung sind im vorliegenden Gesamtzusammenhang – gerade weil Art. 434 ZGB nicht zur Anwendung gelangt – ausreichend. Zudem ist die Medikation laufend an die medizinischen Bedürfnisse der betroffenen Person und den Behandlungserfolg gemäss Einschätzung der behandelnden Ärzte