434 ZGB auch im ambulanten Bereich gemäss Art. 33 KESG zur Anwendung gelangen sollten, selbst wenn die nicht mit weiteren Druckmitteln versehene Anordnung der ambulanten Depotmedikation gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. d KESG rechtlich als Zwangsbehandlung aufzufassen ist (oben E. 37). Art. 32 f. KESG verbunden mit der Überprüfung durch das Gericht, ob der behördliche Grundrechtseingriff mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben gemäss Art. 36 BV vereinbar ist, stellt den Schutz der Betroffenen ausreichend sicher. 42.3 Abschliessend noch zu der von Rechtsanwalt B.__