ZGB nur – aber immerhin – auf die ambulante Zwangsmedikation im engeren Sinn zu beschränken (vgl. E. 37). Da Art. 33 KESG einzig die ambulante Zwangsmedikation im weiteren Sinn erlaubt, womit eine Vollstreckung im Sinne einer polizeilichen Vorführung nicht möglich ist, ist die Anwendung von Art. 434 ZGB im Kanton Bern nicht angezeigt. 42.2 Nach dem oben Gesagten ist nicht ersichtlich, warum die restriktiven Voraussetzungen gemäss Art. 434 ZGB auch im ambulanten Bereich gemäss Art.