O, N 4 zu Art. 437 ZGB m.w.H.). An dieser Stelle sei erneut darauf hingewiesen, dass die Lehre den Begriff der ambulanten Zwangsmedikation überwiegend im Sinne der effektiven physischen zwangsweisen Verabreichung und damit im engeren Sinn versteht (E. 36.4; Ausnahme: BRIDLER/GASSMANN, a.a.O., ZKE 2011, S. 6 f.). Konsequenterweise ist die von der Lehre geforderte Anwendung der Art. 433 ff. ZGB nur – aber immerhin – auf die ambulante Zwangsmedikation im engeren Sinn zu beschränken (vgl. E. 37).