17 persönliche Freiheit des Betroffenen grundsätzlich erlaubt ist, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 36 BV erfüllt sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_356/2016 E. 5.2.1; 5A_666/2013 E. 3.3). Dass diese Voraussetzungen vorliegend gegeben sind, wurde bereits oben ausgeführt (vgl. E. 41.2). 42.1.5 In der Literatur wird die Meinung vertreten, im Anwendungsbereich der ambulanten Zwangsmedikation müssten zumindest die verfahrensrechtlichen Mindeststandards (Zuständigkeit, rechtliches Gehör, Rekursmöglichkeiten) der Art.