Hinzu kommt, dass Art. 434 ZGB von der Zuständigkeit des Chefarztes der Abteilung zur Anordnung der Behandlung klar auf die FU-Konstellation zugeschnitten ist, dies im Gegensatz zum Konzept der Berichterstattung durch den behandelnden Arzt zuhanden der Erwachsenenschutzbehörde gemäss Art. 33 KESG. Eine analoge Anwendung ist auch aus teleologischer Hinsicht nicht angezeigt. 42.1.4 Das Bundesgericht hat sich soweit ersichtlich noch nicht mit der Frage der Anwendbarkeit von Art. 434 ZGB im Zusammenhang mit der ambulanten Zwangsmedikation gemäss Art. 437 ZGB auseinandergesetzt.