Als analoge Voraussetzung zum sog. Behandlungsplan nach Art. 434 ZGB kann im Kanton Bern der Bericht des behandelnden Arztes gemäss Art. 33 Abs. 2 KESG betrachtet werden. So unterliegt auch der Vollzug der ambulanten Massnahmen der Berichterstattung durch die damit betrauten Personen und Stellen sowie gegebenfalls Beistände (Abs. 3). Ein Kontrollmechanismus ist mithin auch im kantonalen Recht vorgesehen. Die mit dem Behandlungsplan bezweckte Überprüfung der Eignung und Zweckmässigkeit der Einrichtung ist im ambulanten Bereich obsolet. Hinzu kommt, dass Art.