zu Art. 433 ZGB). Im Gegensatz zu Art. 434 ZGB ermöglicht Art. 437 ZGB i.V.m. 33 KESG keine zwangsweise Verabreichung der Medikation. Art. 434 ZGB greift folglich viel stärker in die Rechte des Betroffenen ein, weshalb es sich rechtfertigt, die entsprechenden Massnahmen an restriktivere Voraussetzungen zu knüpfen. Dass die Behandlung gegen den Willen einer Person aber auch im ambulanten Bereich nicht ohne weiteres angeordnet werden kann und die Behandlung regelmässig kontrolliert und angepasst werden muss, liegt auf der Hand. Als analoge Voraussetzung zum sog. Behandlungsplan nach Art.