klar gegen die Anwendbarkeit der Bestimmung von Art. 434 ZGB im vorliegenden Zusammenhang. 42.1.3 In teleologischer Hinsicht gilt es zu berücksichtigen, dass der Behandlungsplan die Grundlage für die medizinische Behandlung gegen den Willen der betroffenen Person gemäss Art. 434 ZGB bildet. Der Behandlungsplan als konkretes Therapiekonzept stellt sicher, dass die Eignung der Einrichtung und die Zweckmässigkeit der Behandlung bzw. Unterbringung überprüft werden kann. Überdies kommt ihm im Zusammenhang mit den periodischen Überprüfungen nach Art. 431 ZGB Bedeutung zu (GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., N. 2, 22 ff. zu Art. 433 ZGB).