437 ZGB, welche (bereits begriffsnotorisch) ausserhalb einer FU angeordnet und vom kantonalen Recht geregelt werden, ausser Betracht. Da der Kanton Bern die Vollstreckung der ambulanten Massnahme ausschliesst, kann die betroffene Person nicht i.S.v. Art. 434 ZGB zum Aufenthalt an einem bestimmten Ort gezwungen werden (Art. 33 Abs. 5 KESG; vgl. auch unten E. 42.1.5). Die systematische Einordnung bzw. die delegierte eigenständige kantonalrechtliche Norm von Art. 33 KESG, – welche wie gezeigt den bundesrechtlichen Anforderungen genügt – sprechen klar gegen die Anwendbarkeit der Bestimmung von Art.