(2.) die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist; und (3.) keine angemessene Massnahme zur Verfügung steht, die weniger einschneidend ist. Zu prüfen ist nachfolgend die Frage, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 434 ZGB auch im Anwendungsbereich der ambulanten Zwangsbehandlung im Rahmen des übergeordneten Bundesrechts zu beachten sind (vgl. oben E. 41), sofern sich die einzelnen Anspruchsvoraussetzungen nicht bereits aus Art. 36 BV ergeben.