434 ZGB ist demnach nur möglich, wenn sie im Behandlungsplan vorgesehen ist. Dieser benennt namentlich das Ziel der Behandlung, die beabsichtigte Therapie sowie eine Prognose (GEI- SER/ETZENSBERGER, a.a.O., N. 8, 24 zu Art. 433 ZGB; Botschaft Erwachsenenschutz, 7068). Neben einem Behandlungsplan sind im Rahmen von Art. 434 ZGB Abs. 1 ZGB weitere Voraussetzungen erforderlich, damit eine medizinische Massnahme gegen den Willen der betroffenen Person gerechtfertigt ist.