42.1 Art. 434 ZGB regelt die Voraussetzungen für die Anordnung von medizinischen Massnahmen gegen den Willen der betroffenen Person, wenn diese zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Einrichtung untergebracht ist. Grundsätzlich bedarf die medizinische Behandlung der Einwilligung der betroffenen Person. Liegt diese nicht vor, ist eine Behandlung nur nach Art. 434 ZGB und gestützt auf eine Verfügung möglich. Der Behandlungsplan bildet die Grundlage für diese Verfügung. Eine Behandlung nach Art. 434 ZGB ist demnach nur möglich, wenn sie im Behandlungsplan vorgesehen ist.