42. Der Anwalt des Beschwerdeführers führt die Anwendung von Art. 434 ZGB im Rahmen der ambulanten Depotmedikation ins Feld. Er ist der Auffassung, die Anordnung der KESB müsse Klarheit darüber verschaffen, um welches Medikament mit welcher Dosierung es gehe, zumal dies auch im Anwendungsbereich von Art. 434 ZGB so vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer spricht sinngemäss das Erfordernis eines Behandlungsplans gemäss Art. 434 i.V.m. Art. 433 ZGB an. 42.1 Art.