Urteil des Bundesgerichts 5A_356/2016, E. 5.2.5). 41.3 Nach dem Gesagten, insbesondere aufgrund der Vorgeschichte und dem nach wie vor bestehenden Selbst- und Fremdgefährdungspotenzial, ist die verordnete Depotmedikation angezeigt und scheint geeignet, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu festigen sowie neuerliche fürsorgerische Klinikeinweisungen zu vermeiden bzw. zumindest hinauszuschieben. Der Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers ist damit gerechtfertigt.