15 und/oder Dosisanpassung mit dem Beschwerdeführer zu besprechen, seien jeweils an dessen Verhalten gescheitert. Aufgrund der Ausführungen der Vorinstanz kommt keine weniger einschneidende Massnahme in Betracht. Vielmehr bliebe nur noch die fürsorgerische Unterbringung, die weit mehr in die Grundrechte des Beschwerdeführers eingreift (vgl. Berichte der UPD vom 4. August 2016 und 8. Dezember 2016; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_356/2016, E. 5.2.5).