Die Notwendigkeit der Behandlung kann mithin nicht in Frage gestellt werden. In diesem Zusammenhang ist anzufügen, dass die Entlassung des Beschwerdeführers aus der behördlichen fürsorgerischen Unterbringung im August 2016 ohne die Anordnung ambulanter Massnahmen gar nicht erst in Frage gekommen wäre (vgl. Entscheid vom 31. August 2016 E. 5). Ein Verzicht auf die Verabreichung der Depotmedikation würde mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führen, dass der Beschwerdeführer in naher Zukunft erneut notfallmässig hospitalisiert werden müsste (vgl. bereits oben E. 39).