Eine behördliche Anordnung der ambulanten Massnahmen ist unverzichtbar. Dies haben auch die aktuellsten Entwicklungen gezeigt, wonach die Verweigerung des Beschwerdeführers im November 2016, die verordnete Medikation einzunehmen, mit einer psychotischen Dekompensation mit zunehmender Selbst- und Fremdgefährdung einhergegangen ist und schliesslich in einer (erneuten) ärztlich angeordneten FU mündete. Die Notwendigkeit der Behandlung kann mithin nicht in Frage gestellt werden.