437 ZGB). 41.2.3 Mit Bezug auf die Verhältnismässigkeit bedarf der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Verfassung zwingend der medikamentösen Behandlung. Er zeigt weder Krankheits- noch Behandlungseinsicht und wehrt sich gegen die verordnete Depotmedikation. Eine behördliche Anordnung der ambulanten Massnahmen ist unverzichtbar.