Vor dem Hintergrund des gesetzlich verankerten Schutzauftrages gegenüber hilfsbedürftigen Personen lässt sich ein öffentliches Interesse am Grundrechtseingriff nicht verneinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_356/2016 E. 5.2.4). Letztlich deckt sich das öffentliche Interesse auch mit dem privaten Interesse der betroffenen Person – es ist in ihrem Interesse, wenn – wie vorliegend – erreicht wird, dass sich ihre gesundheitliche Situation stabilisiert und es ihr gelingt, sich adäquat in ihrer Umwelt zu bewegen (vgl. GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., N. 3 zu Art. 437 ZGB).