Nach Art. 388 Abs. 1 ZGB haben die behördlichen Massnahmen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicherzustellen. Vor dem Hintergrund des gesetzlich verankerten Schutzauftrages gegenüber hilfsbedürftigen Personen lässt sich ein öffentliches Interesse am Grundrechtseingriff nicht verneinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_356/2016 E. 5.2.4).