Der Beschwerdeführer leidet seit Jahren an einer paranoiden Schizophrenie, mithin an einer psychischen Störung, die behandlungsbedürftig ist. Erschwerend hinzu kommt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer weitere Substanzen und Alkohol konsumiert, was zu fremdaggressivem Verhalten führt. Nach Art. 388 Abs. 1 ZGB haben die behördlichen Massnahmen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicherzustellen.