446 ZGB). Wie sich aus den Vorakten ergibt, ist die angeordnete Nachbetreuung, insbesondere die Verabreichung der Depotmedikation, dringend indiziert und die Eingriffsschwelle – welche in casu weniger hoch anzusetzen ist als bei der Zwangsmedikation im engeren Sinn (vgl. oben E. 37), weil die Massnahme effektiv nicht vollstreckt werden kann bzw. gemäss der kantonalrechtlichen Bestimmung von Art. 33 Abs. 5 KESG nicht vollstreckt werden soll – ist erreicht.