Dritter Eingriffe in verfassungsmässige Rechte zu rechtfertigen (BGE 130 I 16 E. 5.2 S. 20 m.w.H.). 41.2 Der Beschwerdeführer führt nicht aus, inwiefern die angeordnete Massnahme nicht verhältnismässig oder nicht im öffentlichen Interesse sei (vgl. oben E. 19). Die Voraussetzungen für den Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit sind von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Art. 446 ZGB).