Erforderlich ist eine vollständige und umfassende Interessenabwägung. Zu berücksichtigen sind dabei auch die Notwendigkeit der Behandlung, die Auswirkungen der Nichtbehandlung, die Prüfung von Alternativen, die Beurteilung von Selbst- und Fremdgefährdung sowie langfristige Nebenwirkungen einer zwangsweise vorgesehenen Neurolepti- ka-Behandlung (Urteile des Bundesgerichts 5A_356/2016 E. 5.2.1; 5A_666/2013 E. 3.3; BGE 130 I 16 E. 4 und 5; BÜCHLER/MICHEL, a.a.O., S. 149 f.; GEI-