1 EMRK) und betrifft die menschliche Würde (Art. 7 BV). Mit Blick auf den damit verbundenen schweren Grundrechtseingriff bedarf diese Zwangsbehandlung in verfassungsrechtlicher Hinsicht (Art. 36 BV) einer klaren gesetzlichen Grundlage, muss im öffentlichen Interesse liegen oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung tragen. Erforderlich ist eine vollständige und umfassende Interessenabwägung.