Zu deren eigenem Schutz wird in ihre (Freiheits-)Rechte eingegriffen. Gemäss Bundesgericht stellt eine medikamentöse Zwangsbehandlung (also auch die Verpflichtung, sich nach der Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung einer medikamentösen Therapie zu unterziehen, vgl. oben E. 36.3) einen schweren Eingriff in die körperliche und geistige Integrität, mithin eine Verletzung der persönlichen Freiheit dar (Art. 10 Abs. 2 BV und 8 Ziff. 1 EMRK) und betrifft die menschliche Würde (Art. 7 BV).