41. Die vom Kanton vorgesehenen ambulanten Massnahmen gemäss Art. 33 KESG stehen im Kontext des Erwachsenenschutzes (Art. 360 ff. ZGB) und müssen sich damit an den vom (übergeordneten) Bundesrecht vorgegebenen Rahmen halten (vgl. KES 16 730; BRIDLER/GASSMANN, a.a.O., ZKE 2011, S. 7). Im Einzelnen: 41.1 Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher (Art. 388 Abs. 1 ZGB). Adressaten der Massnahmen sind die hilfsbedürftigen Personen. Zu deren eigenem Schutz wird in ihre (Freiheits-)Rechte eingegriffen.