40. Die Nachbetreuung durch Anordnung einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 437 ZGB i.V.m. Art. 32 und 33 KESG darf zunächst nur gestützt auf den Bericht der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes angeordnet werden (vgl. auch Art. 33 Abs. 2 KESG). Der hierzu erforderliche Bericht für die Anordnung der ambulanten Massnahmen liegt unbestrittenermassen vor (Bericht der UPD vom 4. August 2016, E. 25).