Hinzu kommt, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid selber von der vorangehenden «zwangsweise[n] Depotmedikation» spricht und darauf hinweist, dass sofern die Depotmedikation weiterhin stattfinde […] die Chancen gut stünden, dass er keinen weiteren stationären Aufenthalt in der UPD benötigen werde (E. 27). Vor diesem Hintergrund stellt sich nachfolgend in einem nächsten Schritt die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Anordnung der Depotmedikation als Zwangsbehandlung bzw. -medikation (im weiteren Sinn) in casu rechtlich zulässig ist.