Der Beschwerdeführer zeigte nach seiner Verweigerung der Depotmedikation eine deutlich in Erscheinung tretende Verschlechterung seines Gesundheitszustands und er musste am 17. November 2016 aufgrund einer Gefährdungsmeldung der UPD durch die Polizei vorgeführt werden (pag. 37 ff.). Hinzu kommt, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid selber von der vorangehenden «zwangsweise[n] Depotmedikation» spricht und darauf hinweist, dass sofern die Depotmedikation weiterhin stattfinde […] die Chancen gut stünden, dass er keinen weiteren stationären Aufenthalt in der UPD benötigen werde (E. 27).