12 vorliegenden Beurteilung nicht ausser Acht gelassen werden. In der Tat hat sich in casu genau ein solcher Verlauf abgespielt: Der Beschwerdeführer zeigte nach seiner Verweigerung der Depotmedikation eine deutlich in Erscheinung tretende Verschlechterung seines Gesundheitszustands und er musste am 17. November 2016 aufgrund einer Gefährdungsmeldung der UPD durch die Polizei vorgeführt werden (pag.