39. Gestützt auf die obigen Erwägungen erhellt, dass die vorliegend zu beurteilende Anordnung einer ambulanten Massnahme gegen den Willen des Beschwerdeführers, welche die regelmässige teilstationäre Behandlung in der UPD Bern zwecks Verabreichung der Depotmedikation, zur Verlaufskontrolle und zu therapeutischen Gesprächen bei einem Psychiater (nach Anordnung der UPD) zum Inhalt hat, eine Zwangsbehandlung im weiteren Sinn darstellt, auch wenn es sich im Kanton Bern vorab um ein Instrument der Behörde handelt, welches der Kontrolle und Beaufsichtigung dient (vgl. ROSCH, a.a.O., N. 4 zu Art. 437 ZGB).