Auch wenn die Nichtbeachtung einer solchen Anordnung nicht ohne weiteres (zwingend) zu einer (neuerlichen) fürsorgerischen Unterbringung führen darf, erhöht sich für die betroffene Person doch das Risiko, dass eine zwangsweise Unterbringung gestützt auf Artikel 426 Absatz 1 ZGB (erneut) angeordnet werden muss. Insofern kann in der Nichtbeachtung ein Indiz für die Notwendigkeit einer (erneuten) stationären Behandlung liegen (Vortrag zum KESG, S. 19).