Dies verdeutlichen auch die Materialien zum KESG: Immerhin können ambulante Massnahmen gegen den Willen der betroffenen Person angeordnet (nicht aber vollstreckt) werden, woraus sich zumindest indirekt ein gewisser Zwang ergeben dürfte. Auch wenn die Nichtbeachtung einer solchen Anordnung nicht ohne weiteres (zwingend) zu einer (neuerlichen) fürsorgerischen Unterbringung führen darf, erhöht sich für die betroffene Person doch das Risiko, dass eine zwangsweise Unterbringung gestützt auf Artikel 426 Absatz 1 ZGB (erneut) angeordnet werden muss.