Werden die vorliegend angewiesenen Massnahmen, d.h. die Aufforderung zur regelmässigen Therapie und zur regelmässigen Depotmedikation, der betroffenen Person nicht eingehalten, kann dies jedoch nötigenfalls Anlass zur Anordnung von weitergehenden, einschneidenderen Massnahmen zum Schutz der betroffenen Person geben (vgl. KES 16 836, E. 21). Die fehlende Möglichkeit zur zwangsweisen Vollstreckung der Weisung ändert nach dem oben Gesagten (E. 37) nichts an deren grundsätzlichem «Zwangscharakter». Dies verdeutlichen auch die Materialien zum KESG: