Die Anordnung von Massnahmen soll der betreffenden Person vor Augen führen, dass die Schutzbehörde sie als gefährdet erachtet und die angeordneten Massnahmen als zu ihrem Schutz geeignet einschätzt, und ihr den Zugang zu den entsprechenden Massnahmen erleichtern. Werden die vorliegend angewiesenen Massnahmen, d.h. die Aufforderung zur regelmässigen Therapie und zur regelmässigen Depotmedikation, der betroffenen Person nicht eingehalten, kann dies jedoch nötigenfalls Anlass zur Anordnung von weitergehenden, einschneidenderen Massnahmen zum Schutz der betroffenen Person geben (vgl. KES 16 836, E. 21).