mithin liegt eine Weisung vor. Die Anordnung von Massnahmen soll der betreffenden Person vor Augen führen, dass die Schutzbehörde sie als gefährdet erachtet und die angeordneten Massnahmen als zu ihrem Schutz geeignet einschätzt, und ihr den Zugang zu den entsprechenden Massnahmen erleichtern.