Das Angeordnete im Rahmen der Vollstreckung real zu erzwingen, sei in den überwiegenden Fällen nicht mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu vereinbaren (vgl. Vortrag zum KESG, S. 18). Dies lässt die Anordnung von Massnahmen zwar deklaratorisch erscheinen, allerdings nicht sinnlos werden: Es handelt sich um einen Appell an die betroffene Person, im Sinne ihres wohlverstandenen Interesses zu handeln und einen allfälligen Widerwillen zu ihren eigenen Gunsten zu überwinden; mithin liegt eine Weisung vor.