38. Im Kanton Bern ist die zwangsweise Vollstreckung der ambulanten Massnahmen gegen den Willen der betroffenen Person nicht zulässig (Art. 33 Abs. 5 KESG). Der Kanton Bern folgt in diesem Sinne den Vorgaben des Gesetzgebers (vgl. oben E. 36.1). Den Materialien ist zu entnehmen, dass der Kanton Bern vom Begriff des physischen, d.h. körperlichen Zwangs ausgeht, den er verboten haben will. Das Angeordnete im Rahmen der Vollstreckung real zu erzwingen, sei in den überwiegenden Fällen nicht mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu vereinbaren (vgl. Vortrag zum KESG, S. 18).