Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass im Sinne des gesetzgeberischen Begriffsverständnisses, der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowie einem Teil der Lehre von einer Zwangsbehandlung nicht nur dann auszugehen ist, wenn die angeordnete Medikation unter Anwendung von physischem Zwang durchgesetzt werden kann (Zwangsmedikation im engeren Sinn). Vielmehr liegt bereits eine Zwangsbehandlung bzw. -medikation vor, wenn die betroffene Person aufgrund einer behördlichen Anordnung bzw. Weisung gegen ihren Willen rechtlich dazu verpflichtet wird, sich einer bestimmten Medikation zu unterziehen (Zwangsmedikation