37. Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass im Sinne des gesetzgeberischen Begriffsverständnisses, der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowie einem Teil der Lehre von einer Zwangsbehandlung nicht nur dann auszugehen ist, wenn die angeordnete Medikation unter Anwendung von physischem Zwang durchgesetzt werden kann (Zwangsmedikation im engeren Sinn).