36.4 Gemäss der herrschenden Lehre ist die Zwangsmedikation im ambulanten Bereich grundsätzlich zulässig. Allerdings erfolgt die begriffliche Abgrenzung der Zwangsmedikation – im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und den Erläuterungen des Bundesrats im Rahmen der Gesetzesnovelle von 2013 – teils zu wenig differenziert, wenn sie nicht zwischen dem physischen Zwang im Sinne der Vollstreckung der Medikamentenbehandlung einerseits und dem Zwang im Sinne einer rechtlich verpflichtenden Anordnung bzw. Weisung zur Medikamenteneinnahme andererseits unterscheidet (vgl. z.B. [teilweise allerdings vor Erlass von BGer