426 ZGB) angeordnet und der Beschwerdeführer verpflichtet worden ist, sich dieser Behandlung zu unterziehen: Verweigert er nämlich die angeordnete Behandlung, muss er mit einer erneuten Einweisung in eine Einrichtung rechnen (Urteil des Bundesgericht 5A_666/2013 E. 3.2, bestätigt in Urteil des Bundesgericht 5A_356/2016 E. 5.2.1). 36.4 Gemäss der herrschenden Lehre ist die Zwangsmedikation im ambulanten Bereich grundsätzlich zulässig.