10 Bundesgerichts 5A_353/2012 E. 3.4.1). Von einer Zwangsbehandlung ist auch auszugehen, wenn die medikamentöse Behandlung von der Erwachsenenschutzbehörde nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der fürsorgerischen Unterbringung (Art. 426 ZGB) angeordnet und der Beschwerdeführer verpflichtet worden ist, sich dieser Behandlung zu unterziehen: